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Dokument-ID: 1136627
14.5 Die Ersitzung von Privatrechten an öffentlichem Gut in der Steiermark
§ 3 LandesstraßenverwaltungsG für Steiermark 1964 normiert wie folgt:
„Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebraucht), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.“