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Dokument-ID: 799389
3 Die Tatbestandscharakteristik
Grundsätzlich handelt es sich bei den Umwelttatbeständen um Gefährdungsdelikte. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Verletzung eines Rechtsgutes an, sondern die „bloße“ Schaffung einer Gefahr ist ausreichend, um einen Straftatbestand auszulösen. Maßgeblich für solche Handlungen ist die Eignung zur Auslösung einer Gefahr für die Umwelt. • [Fußnote: Murschetz in Höpfel/Ratz, WK, 2. Aufl, StBG § 180 Rz 4.]