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2.2.5 Die aufschiebende Wirkung im baurechtlichen Verfahren (Wien)
Einleitend kann hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung auf die Effektivität des Rechtsschutzes verwiesen werden, welche sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, als auch aus Art 6 und 13 EMRK ableitet. Die Gewährung eines effektiven beziehungsweise gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich aus dem Gebot gem Art 47 GRC und Art 19 Abs 1 UAbs 2 EUV.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach festgehalten, dass die in der Prüfung durch den VwGh gegebene Rechtsschutzfunktion durch einen Vollzug des angefochtenen Aktes (Erkenntnis, Beschlusses bzw früheren Bescheids) während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt beziehungsweise ausgeschaltet werden soll. Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung sei ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element (Köhler/Brandtner/Schmelz, Rz 2).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist kein automatisch ergehender Rechtsbehelf, sondern setzt die Durchführung der in § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen Abwägung – und das Fehlen eines der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interesses – voraus.
Die Voraussetzungen und das Verfahren bzgl der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 VwGG unterscheiden sich von den Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung im Bescheidbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG insbesondere dadurch, dass
- die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die gegen die aufschiebende Wirkung sprechen, von vornherein ausgeschlossen ist, ohne dass eine Abwägung mit anderen Interessen zu erfolgen hätte;
- eine Abänderung von Beschlüssen über die aufschiebende Wirkung vom VwGH von Amts wegen vorgenommen werden kann.
Gem § 30 Abs 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis oder den Beschluss eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bevor jedoch das Höchstgericht die aufschiebende Wirkung gewähren kann, sind die Vollzugstauglichkeit, keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen, die Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien sowie der konkrete unverhältnismäßige Nachteil für den Revisionswerber zu prüfen.
Grundsätzlich dient die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Sicherung eines bestehenden Zustandes, dessen Veränderung durch Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses beziehungsweise Beschlusses in einer den Revisionswerber belastenden Art und Weise verändern würde (Brandtner/Köhler/Schmelz, § 30 VwGG, Rz 15 und 16).
Die Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lassen sich daher nochmals wie folgt darstellen:
Vollzugstauglichkeit
Aufschiebende Wirkung kann nur zuerkannt werden, wenn die Entscheidung des VwG vollzugstauglich ist. Dies wird in der Rsp des VwGh nicht nur dann bejaht, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss unmittelbar Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein kann, sondern bei allen Erkenntnissen, die einer „Umsetzung in die Wirklichkeit“ zugänglich sind, daher etwa auch bei rechtsgestaltenden Entscheidungen oder in bestimmten Fallkonstellationen auch bei Feststellungsbescheiden.
Des Weiteren ist auch im Zuge eines Bauverfahrens in Wien festzuhalten, dass jegliche Beschwerden gegen eine Bewilligung nach § 71c Abs 3 oder 5 Wr BO iSd § 71c Abs 7 Wr BO keine aufschiebende Wirkung haben.
Gem § 73 Abs 1 AVG hat die Baubehörde spätestens 6 Monate nach Zustellung des Genehmigungsantrages den Baubewilligungsbescheid zu erlassen, welcher den nichtpräkludierten Anrainer bzw Nachbarn sowie der Bauwerberin zuzustellen ist. In der Baubewilligung wird auch iSd § 70 Abs 3 Wr BO über Einwendungen von Nachbarn abgesprochen und die nicht-präkludierten Nachbarn wird eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids gewährt an das Landesverwaltungsgericht Bescheidbeschwerde zu erheben. Bekanntermaßen ist der jeweilige Baubeginn erst ab eine rechtskräftigem Bescheid möglich beziehungsweise zulässig. Die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht hat iSd § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung.
Nach Art 136 Abs 2 B-VG können Materiengesetze vorsehen, dass bestimmten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt wie zum Beispiel dies beim Verfahren iSd § 71c Wr BO der Fall ist. § 71c Abs 7 Wr BO schließt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gem § 71c abs 3 und 5 Wr BO aus.
Grundsätzlich kommt der ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zu. Bisher lehnte der VwGH in Angelegenheiten des Baurechts die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG häufig mit der Begründung ab, dass mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auch wenn nach einer erfolgreichen Revision die bereits begonnene Bauführung zurückzuführen sei, habe diese Kosten – bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einer Revision gegen – der unterliegende Bauführer bzw Antragsgegner zu tragen. Für den Revisionswerber erkannte der VwGH darin keinen unverhältnismäßigen Nachteil, da (fast) jede Bauführung zurückführbar ist und ohnehin dem Revisionswerber keine geldwerten Kosten entstehen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil liege also nicht vor, solange rückgebaut werden könne.