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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.1 Die einzelnen Tatbestände des § 102 WRG 1959 im Detail

§ 102 Abs 1 lit a WRG 1959

Gem § 102 Abs 1 lit a WRG 1959 ist der Antragsteller Partei. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch nicht jeder, der bei der Wasserrechtsbehörde einen Antrag stellt, Antragsteller und damit Partei iSd § 102 Abs 1 lit a WRG 1959, sondern nur derjenige, der einen im WRG 1959 vorgesehenen Antrag stellt. • [Fußnote: VwGH 07.06.1968, 223/68.]  Antragslegitimiert ist darüber hinaus derjenige, der einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage bedarf. • [Fußnote: VfGH 27.09.1968, 5771; VwGH 20.12.1968, 1717/68.]  Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist dabei an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend gebunden. • [Fußnote: VwGH 25.04.2002, 98/07/0103.]  Hat jemand ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer Quelle auf einem fremden Grundstück aufzuweisen, so steht ihm ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs 1 WRG 1959 zum Schutz der Quelle zu und er hat nach § 102 Abs 1 lit a WRG 1959 als Antragsteller Parteistellung in diesem Verfahren. Es kommt dabei – im Hinblick auf die gegenständliche Nutzung eines Privatgewässers nach § 5 Abs 2 WRG 1959 – nicht darauf an, ob für diese Nutzung ein Wasserrecht nach dem WRG 1959 verliehen wurde. • [Fußnote: VwGH 22.04.2010, 2008/07/0099.] 

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