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Dokument-ID: 799394
5.1 Vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180 StGB sieht vor, dass derjenige, der vorsätzlich entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch