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Dokument-ID: 1232636
6.1 Die einzelnen Tatbestände
Allgemeines
Art 3 der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist das Herzstück des Rechtakts und zählt grundlegenden Voraussetzungen der Strafbarkeit (Abs 1) und die Tathandlungen (Abs 2) auf, welche von den Mitgliedstaaten unter gerichtliche Strafe gestellt werden müssen. Im Vergleich mit der auslaufenden Richtlinie ist die Anzahl der verschieden Delikte von 9 auf 20 erhöht, also mehr als verdoppelt, worden.