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Neu Dokument-ID: 1218339

Dominik Zopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2 Die proaktive Informationspflicht

Anwendungsbereich

Die proaktive Informationspflicht gem § 4 IFG verpflichtet informationspflichtige Stellen, Informationen von allgemeinem Interesse ehestmöglich in einem öffentlich zugänglichen Informationsregister zu veröffentlichen und verfügbar zu halten. Maßgeblich sind dabei jene Informationen, die der Legaldefinition des § 2 Abs 2 IFG unterfallen. • [Fußnote: Vgl § 2 Informationsfreiheitsgesetz.] 

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