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3.2 Eigentumsfreiheitsklage und Servitutsklage
Die Rechtsgrundlage für beide Klagsarten ist § 523 ABGB.
Vorab ist festzuhalten, dass die rechtskräftige Abweisung der einen Klage je nach dem Inhalt des eindeutigen Spruchs oder sonst der letztinstanzlichen Entscheidungsgründe mangels eines Feststellungsbegehrens derart präjudiziell wirken kann, dass der anderen Klage selbst unter Rechtsnachfolgern ohne weiteres Beweisverfahren stattzugeben ist. Voraussetzung einer präjudiziellen Wirkung ist nur, dass keine rechtserhebliche nachträgliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0102051.]