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Jakob Lex | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Einteilung von Gewässern gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959

ISd WRG 1959 existieren zwei Arten von Gewässern – öffentliche Gewässer und private Gewässer.

Gem § 2 WRG 1959 sind öffentliche Gewässer:

  • Die im Anhang A des WRG 1959 namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen; in Anhang A finden sich eine Reihe namentlich genannter Gewässer nach den Bundesländern aufgelistet.
  • Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche Gewässer behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen
  • Alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden

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