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Neu Dokument-ID: 1099135

Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1 Eintritt der Präklusion im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren

Einleitend ist festzuhalten, dass die Behörde bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Gegenstand, Zeit und Ort einer Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung gem § 356 Abs 1 GewO 1994 in folgender Weise bekannt zu geben hat:

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