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Wolfgang List - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Einwendungen

VwGH vom 27.06.2017, 2016/05/0118: „Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 2014 zu erheben, reicht es aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, diese Frage ist vielmehr im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (Hinweis E vom 6. September 2011, 2009/05/0278).“

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