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Dokument-ID: 830433
1.4 Entscheidung über die Parteistellung
Kommt einer Person kraft Gesetzes keine Parteistellung zu und macht diese Person dennoch Verfahrensrechte geltend, die nur einer Partei zustehen, dann ist ihr Antrag, ihre Einwendung oder ihre Berufung von der angerufenen Behörde als unzulässig zurückzuweisen.