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9.2 Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschaffung von Informationen über Umweltemissionen gem § 5 UIG
Nach § 5 Abs 1 UIG kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem beziehungsweise der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen.