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5.3 Feststellungsverfahren
Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
§ 2 Abs 1 UVP-G 2000 nennt drei Kategorien an Behörden die als mitwirkende Behörden zu qualifizieren sind. Dabei handelt es sich um jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
„1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.“
Bei einem Umweltanwalt handelt es sich gem § 2 Abs 4 UVP-G 2000, um ein Organ, das mit dem Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren betraut ist. Die Kompetenz zur Einrichtung eines solchen Organs liegt sowohl beim Bund als auch beim betroffenen Land.