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Wolfgang List - Fiona Aurelia List - Piotr Pyka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8 Formulierung des Klagebegehrens im Einzelfall

Wie bereits festgehalten wurde, ist bei der Formulierung eines Unterlassungsbegehrens darauf zu achten, dass von einem Nachbarn nur die Unterlassung unzulässiger Eingriffe, nicht jedoch bestimmte Vorkehrungen zur Verhinderung von Immissionen begehrt werden können. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0010526.]  MaW: Es ist bloß die Unterlassung von Immissionsbelästigungen zu fordern. Dem beklagten Nachbarn muss die Wahl der Mittel zur Verhinderung der Immissionen überlassen werden. Unzulässig ist daher ein Unterlassungsbegehren, das auf die gänzliche Einstellung eines Betriebes auf der Nachbarliegenschaft abzielt. Dem sind Begehren gleichzustellen, die zwar bloß auf eine zeitliche Beschränkung des Betriebes abzielen, allerdings so weit gefasst sind, dass dies nahezu auf ein Betriebsverbot hinauslaufen würde. • [Fußnote: SZ 65/145.] 

Bei der Formulierung des Klagebegehrens ist auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot zu achten. Erst jüngst stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Erwirkung eines zeitlich unbeschränkten Rauchverbots gegenüber dem störenden Nachbarn tagsüber wegen des nachbarrechtlichen Rücksichtsnahmegebots nicht in Betracht kommt (in casu lag die Wohnung des Klägers über der des Beklagten, der seine Zigarren in seiner Wohnung bzw auf seinem Balkon konsumierte und dadurch Geruchsimmissionen beim Kläger verursachte). In derartigen Fällen sind daher Zeitabschnittsregelungen ratsam (zB das Unterlassungsbegehren beschränkt auf die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) bzw auf die üblichen Ruhe- und Essenzeiten (08:00 Uhr bis 10:00 Uhr, 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr). Nach dem Obersten Gerichtshof entsprechen derartige Zeitabschnittsregelungen „nach der Lebenserfahrung“ den Gewohnheiten des maßgeblichen „Durchschnittsmenschen“. • [Fußnote: OGH 16.11.2016, 2 Ob 1/16k.]  

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