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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5 Gefährdungshaftung im WRG 1959

ISd § 26 Abs 1 WRG 1959 beurteilt sich die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen der §§ 1293 ff ABGB, soweit im WRG 1959 nichts anderes bestimmt ist. Da ihr kein eigener normativer Gehalt zukommt, verweist diese Norm auf die Schadenersatzbestimmungen des ABGB.

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