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Dokument-ID: 915621
1.8.5 Geltendmachung der Entscheidungspflicht
Die Bestimmungen über die Geltendmachung der Entscheidungspflicht dienen in letzter Konsequenz dem Rechtsfrieden. Die Bürger sollen darauf vertrauen können, dass über ihre Anträge binnen angemessener Frist eine behördliche Entscheidung getroffen wird und – sofern diese rechtskräftig werden – am Ende des Verfahrens somit auch Rechtssicherheit eintritt.