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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.4 Geltendmachung von Rechten bei bewilligungsfreien Bauvorhaben?

Bewilligungsfreie Bauvorhaben sind zum Beispiel Instandsetzungen ohne statische Veränderungen, • [Fußnote: Vgl § 26 Z 1 und 7 Oö. BauO 1994; § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG 1995; § 17 Z 3 und 4 NÖ BauO 2014; § 21 Abs 3 lit a TBO 2011.]  Aufstellung von TV-Satellitenantennen, • [Fußnote: Vgl § 17 Z 14 NÖ BauO 2014.]  Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m² • [Fußnote: Vgl § 21 Abs 2 Z 6 Stmk. BauG 1995.]  und die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m². • [Fußnote: Vgl § 21 Abs 3 lit f TBO 2011.] 

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