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Neu Dokument-ID: 809122

Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.14 Gemeingebrauch

VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0174: „Der Einbau einer Steganlage in ein öffentliches Gewässer (hier: ein See) stellt keinen Gemeingebrauch iSd § 8 Abs 1 WRG 1959 dar. Gemäß § 38 Abs 1 legcit ist daher hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, weil es sich um einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer handelt, der nicht unter die Bestimmung des § 127 legcit fällt.“

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