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Dokument-ID: 799387
2 Geschütztes Rechtsgut „Umwelt“
Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt sanktioniert der siebte Abschnitt des StGB. Da der Begriff Umwelt sehr allgemein gefasst ist, kann aufgrund des BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung konkretisiert werden, welche Aspekte des Ökosystems in concreto durch die Rechtsordnung geschützt werden • [Fußnote: Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht, Rz 6.] (BGBl 1984/491):