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4.2 Grenzzaun, Grenzmauer, Grenzbaum
Jeder Grundeigentümer kann nach seinem Ermessen frei entscheiden, ob und wie er sein Grundstück von Nachbargrundstücken abgrenzt. • [Fußnote: Vgl OGH 01.02.1950, 1 Ob 568/49.] § 854 ABGB zählt demonstrativ Arten von Grenzeinrichtungen (im Wortlaut des Gesetzes: Scheidewände) auf. Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, (Grenz-)Mauern • [Fußnote: OGH 16.12.2015, 3 Ob 201/15b.] , Privatbäche, Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigentum gem § 854 ABGB angesehen (widerlegliche Vermutung einer Eigentumsgemeinschaft). Aber auch eine natürliche Vertiefung längs der Linie, an der zwei Nachbargründe aneinanderstoßen, ist, wenn sie zum Abfluss der Niederschlagwässer beiderseits aufrechterhalten wird, ebenso wie eine zum selben Zweck entlang der Grenzlinie künstlich errichtete Vertiefung stellen eine Grenzeinrichtung iSd § 854 ABGB dar. • [Fußnote: OGH 17.05.1984, 6 Ob 542/83.] Die vermutete Eigentumsgemeinschaft iSd § 854 ABGB stellt das Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB dar. In diesen Fällen tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche“ Verbindung und bildet nach stRsp ein Akzessorium des Alleineigentums. • [Fußnote: OGH 23.05.2013, 7 Ob 27/13s.]