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2 Grundrechte und Nachbarrecht
Art 6 EMRK bestimmt, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil rights and obligations“) in einem fairen Verfahren von einem Gericht (Tribunal) zu entscheiden ist. Dadurch soll das Recht auf Gehör bzw ein effizienter Rechtsschutz des Einzelnen durch unabhängige Gerichte gewährleistet werden. Da der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 EMRK durch den EGMR sehr weit ausgelegt wird, fallen darunter etwa auch verwaltungsbehördliche Verfahren (zB über die Erteilung oder Versagung einer Baubewilligung bzw die Entscheidung über die Einwendungen von Nachbarn etc), deren Ausgang für zivilrechtliche Positionen bestimmend sein könnte. • [Fußnote: Vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 9. Auflage (2012) Rz.]