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Wolfgang List - Manuel Dieplinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.15 Immaterieller Schadenersatz

Der österreichische Gesetzgeber kennt nur wenige Fälle, in welchen immaterieller (ideeller) Schadenersatz gewährt wird. • [Fußnote: Art 82 DSGVO.]  Keine juristische oder richterliche Rechtsschöpfung führt zu einem derartigen Anspruch, sondern dieser ausdrücklich im Gesetz verankert sein muss. So sind bisweilen immaterielle Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzengeld, bei entgangenen Urlaubsfreuden sowie einer erfolgten Bloßstellung iSd § 7 Abs 1 MedienG möglich.

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