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Wolfgang List - Manuel Dieplinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.16 Instanzenzug im Zivilverfahren

Zuständig im zivilrechtlichen Instanzenzug ist in erster Instanz das in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Kläger seinen oder wahlweise in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung haben. • [Fußnote: § 18 Abs 2 DSG 2018.]  Datenschutz ist eine europarechtliche Materie, weswegen ein Instanzenzug bis zum Europäischen Gerichtshof – unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen – möglich ist. Ebenso ist Datenschutz ein Menschenrecht und fällt unter Art 8 EMRK, weswegen eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte möglich ist. Da die EMRK in Österreich im Verfassungsrang steht und es sich um eine Katalogisierung der Menschrechte handelt, besteht ein Instanzenzug zum Verfassungsgerichtshof.

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