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5.3.1 Ladestationen für Elektroautos (§ 16 WEG 2002 Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts)
Einleitend wurde bereits festgehalten, dass die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dem Wohnungseigentümer zukommt (§16 WEG 2002). Dies trifft auch Abstellplätze für Kfz zu – Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde (§ 2 Abs 2 WEG 2002). Auch Abstellplätze für Kfz fallen somit unter die ausschließliche Nutzung des (Wohnungs)Eigentümers und sind dessen Nutzung, Änderung und Erhaltung zugeordnet (vgl wiederum § 16 WEG 2002).