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1.13.2 Maßnahmenbeschwerde – Rechtsmittel gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ziel eines derartigen Rechtsmittels ist es einerseits, den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verwaltungsgerichte für rechtswidrig erklären und – sollte er noch andauern – ihn aufheben zu lassen. Stellt ein Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fest und ist dem Betroffenen ein Schaden entstanden, so kann ein derartiges Erkenntnis der Verwaltungsgerichte auch die Grundlage einer amtshaftungsrechtlichen Schadenersatzklage sein.