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3.4 Mediation
OGH vom 28.11.2007, 7 Ob 233/07a: „Aus § 18 Zivilrechts-Mediations-Gesetz ergibt sich eine absolute Verschwiegenheitsverpflichtung des Mediators. Eine Einschränkung, dass der Mediator über Tatsachen aussagen dürfe, die ihm aus eigener Wahrnehmung vor dem Zeitraum der Mediation bekannt geworden seien, sei aus dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend abzuleiten. Nach dem Zweck der Norm und dem mehrmaligen Hinweis auf die absolute Verschwiegenheitspflicht des Mediators sei § 18 leg cit weit auszulegen, um auf jeden Fall einen Interessenskonflikt oder einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung auszuschließen.“