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5 Miet- und Wohnungseigentumsrecht
§§ 1090 ff ABGB normieren die Bestandteile eines Mietvertrages. Charakteristisches Merkmal ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf eine gewisse Zeit zum bloßen Gebrauch. Eines der wichtigsten Gesetze im Mietrecht ist das Mietrechtsgesetz (MRG). § 1 Abs 1 MRG legt fest, dass das MRG für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten samt den mitgemieteten Haus- oder Grundflächen anzuwenden ist. § 1 Abs 2 MRG zählt die Ausnahmen auf, welche vom MRG ausgenommen sind. Im § 1 Abs 4 MRG sind Mietgegenstände aufgelistet, für die das MRG bloß zum Teil anwendbar ist.