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5.1 Nachbarbegriff im UVP-Verfahren
Im Rahmen der Bestimmungen zur Parteistellung in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren normiert § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 auch den Begriff des Nachbarn in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren. Demgemäß gelten jene Personen als Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Gleichzeitig werden jene Personen vom Begriff des Nachbarn ausgenommen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.