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6.2 Nachbarrechte bei Eisenbahnanlagen
Beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren haben gem § 31e Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten Parteistellung. Betroffene Liegenschaften sind – außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften – auch die, welche in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Auch hier zählt der Grundsatz, dass diejenigen subjektiv öffentlichen Rechte geltend gemacht werden können, die unmittelbar in die materiellrechtliche Position der Partei eingreifen. Bloße wirtschaftliche oder bloße öffentliche Interessen zählen nicht dazu. • [Fußnote: VwGH 19.4.2012, 2010/03/0018.]