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Jakob Lex | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Nachbarrechte bei der Änderung genehmigungspflichtiger Anlagen gem § 81 GewO 1994

Besteht der Bedarf eine einmal genehmigte und errichtete Betriebsanlage zu ändern, ist zu prüfen, welche Bestimmungen hierbei zur Anwendung kommen. Es kann sein, dass die Änderung der Betriebsanlage keiner Genehmigung der Gewerbebehörde bedarf oder eben ein Verfahren gem § 81 GewO 1994 durchzuführen ist.

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