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6.1 Nachbarrechte bei öffentlichen Straßen
Gem § 24 Abs 5 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) können Eigentümer von mit der Bundesstraße benachbarten Grundstücken Einwirkungen, die beim Bau oder Ausbau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes ausgehenden, nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund, wenn Organe des Bundes an der Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Ein Schadenersatz steht auch dann zu, wenn es sich um einen Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt.