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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.3 Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz

Das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz

Dem Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegen öffentliche Veranstaltungen (Aufführungen, Vorführungen, Belustigungen etc), wobei öffentlich alle Veranstaltungen sind, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden. § 1 Abs 2 leg cit normiert einige Ausnahmen (vgl dazu Z 1 bis 12 leg cit).

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