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3.1.5 Offenkundige Servitut
Für den rechtsgültigen Erwerb einer Dienstbarkeit sind ein Titel (vgl § 480 ABGB) und ein Modus (vgl § 481 ABGB) erforderlich. Liegt nur ein Titel vor (zB ein Servitutsbestellungsvertrag), so entsteht bloß schuldrechtliche Rechtsposition, die – anders als dingliche Rechtsposition – nicht gegenüber allen, sondern nur gegenüber den Vertragsparteien wirkt. Wird inzwischen etwa die Liegenschaft, auf der die Servitut eingetragen werden soll, veräußert, so kann der Erwerber diese Liegenschaft lastenfrei erwerben (§ 1500 ABGB). Er muss dann auch nicht in die Einverleibung der Servitut zustimmen, weil ihn der Servitutsbestellungsvertrag nicht bindet. Daher kommt dem Modus, als der rechtlichen Erwerbungsart von Dienstbarkeiten, besondere Bedeutung zu.