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Dokument-ID: 796853
1.1 Parteibegriff und Beteiligtenbegriff des AVG
Grundlegende Voraussetzungen für die Stellung als Partei bzw Beteiligte sind die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist es einer Person möglich, in einem Verwaltungsverfahren aufzutreten und Rechtspositionen geltend zu machen.