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Piotr Pyka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Parteienrechte

VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/07/0001: „Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 AVG hat ausdrücklich zu erfolgen. Es ist der Behörde verwehrt, dem Antrag eine Deutung zu geben, die mit dessen Wortlaut nicht übereinstimmt.“

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