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1.6 Parteienvertreter
Gesetzliche Vertreter
Wie bereits festgehalten wurde, können jene Parteien, die selbst nicht prozessfähig sind, nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Nach § 9 AVG richtet sich die Bestimmung des gesetzlichen Vertreters nach den zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem ABGB. Im Vergleich zum gewillkürten Vertreter nach § 10 AVG ist die gesetzliche Vertretung dadurch gekennzeichnet, dass sie notwendigerweise besteht. Die gesetzliche Vertretung zeichnet sich weiters dadurch aus, dass sie direkt und unmittelbar wirkt. Handlungen des gesetzlichen Vertreters entfalten unmittelbar Rechtswirkungen für den Vertretenen, so als würde er selbst die Handlungen setzen oder entgegennehmen. Gesetzliche Vertreter von minderjährigen natürlichen Personen sind nach den Bestimmungen des ABGB insbesondere die Eltern, für volljährige natürliche Personen übernimmt die gesetzliche Vertretung zumeist ein Sachwalter. Für den Fall, dass eine Behörde gegenüber einer handlungsunfähigen Person eine Handlung setzen will und noch kein Sachwalter bestellt wurde, so hat die Behörde die Bestellung eines Sachwalters zu veranlassen.