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Dokument-ID: 985122
8.1 Persönlichkeitsrechte
Persönlichkeitsrechte sind in § 16 ABGB normiert. § 16 ist nicht bloßer Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung mit normativem, subjektive Rechte gewährendem Inhalt, ohne in Verfassungsrang zu stehen. Sie anerkennt die Persönlichkeit des Menschen als Grundwert. Zu deren Schutz gewährt die Bestimmung absolute, gegenüber jedermann wirkende Persönlichkeitsrechte, die auf die Wahrung der Würde des Menschen in seinem sozialen Umfeld gerichtet sind. In seinem Kernbereich schützt § 16 die Menschenwürde. • [Fußnote: Rummel/Lukas, ABGB § 16 Rz 2.]