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2.4 Raumordnung, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
Unter Raumordnung versteht man die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens sowie vor Verkehrsunfallsgefahren. • [Fußnote: Vgl § 1 Abs 1 K-ROG; § 1 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 2014; § 1 Abs 2 Oö. ROG 1994; § 1 Abs 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010; § 1 TROG 2011.]