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9.1 Recht auf Einsichtnahme in das Sicherheitskonzept einer Betriebsanlage
Nach § 4 Abs 1 UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen (iSd § 2 UIG), die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt. Das bedeutet, dass jede Person (zB auch Minderjährige, ausländische Staatsangehörige, juristische Personen wie Unternehmen, Vereine oder Körperschaften) einen Antrag auf Umweltinformation stellen kann, ohne dass dafür irgendein Nachweis (zB Parteistellung in einem Verfahren, spezielles Interesse, konkrete Beeinträchtigung) erforderlich ist.