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15.4 Rechtsschutz des Informationswerbers
Informationsverweigerung durch staatliche Informationspflichtige
Wird dem Informationswerber der Zugang zur begehrten Information nicht gewährt, regelt § 11 IFG die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Informationsverweigerung durch staatliche Informationspflichtige. Die verfahrensrechtliche Besonderheit im Rahmen des IFG liegt in einer Art Zweiteilung: Einerseits besteht das ursprüngliche Informationsbegehren gem § 7 IFG, das keiner besonderen Formvorschrift unterliegt, andererseits wird im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtgewährung des begehrten Informationszugangs ein anschließendes Verwaltungsverfahren erforderlich, das nur durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet werden kann und bescheidmäßig zu erledigen ist. Eine bescheidmäßige Entscheidung kann daher nur verlangt werden, wenn der Informationszugang nicht gewährt wurde. • [Fußnote: Vgl Moick/Slunsky, Umgang mit Informationsbegehren (passive Informationspflicht) und proaktiver Veröffentlichungspflicht, in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz (2025) Rz 547.]