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3.1.3 Regelmäßige und unregelmäßige Servituten
Unregelmäßige Servituten (§ 479 ABGB) sind Grunddienstbarkeiten, welche ausnahmsweise nicht zum Vorteil eines Grundstückes, sondern einer bestimmten Person oder auch zugunsten der jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Superädifikates eingeräumt werden. Unregelmäßige Servituten können auch in das Grundbuch eingetragen werden. Der ihnen zugrundeliegenden Grundbuchsurkunde muss allerdings in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Zweck der Dienstbarkeit zu entnehmen sein, dass bloß persönliche Vorteile bestimmten Berechtigten verschafft werden sollen. • [Fußnote: OGH 21.12.2004, 5 Ob 125/04z.] Sie können auch zugunsten einer juristischen Person eingetragen werden. Beispielsweise ist das Schiservitut für eine Gemeinde zugunsten der Allgemeinheit anzuführen sowie das Leitungsrecht zugunsten eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei unregelmäßigen Dienstbarkeiten besteht die Möglichkeit, dieses auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen oder für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger einzuräumen. • [Fußnote: OGH 05.06.1991, 1 Ob 564/91.]