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Wolfgang List - Fiona Aurelia List | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.11 Schwarzbauten im Hinblick auf die Bauordnung für Wien

§ 71a BO für Wien dient der rechtlichen Sanierung für bestehende Schwarzbauten. Bei einem „Schwarzbau“ handelt es sich um ein ohne Baubewilligung errichtetes Bauwerk, welches bereits seit mehr als 30 Jahren besteht. Ein solches Bauwerk gilt als gem § 71 BO für Wien auf jederzeitigen Widerruf bewilligt, wenn der Baubehörde vollständige Bestandspläne vorgelegt werden und die Zustimmung der Eigentümer nachgewiesen wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine nachträgliche Bewilligung gem § 70 oder § 71 BO für Wien nicht möglich ist, beispielsweise, weil das betroffene Bauwerk nicht mit den Bauvorschriften in Einklang gebracht werden kann und die in ihren öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten betroffenen Nachbarn ihre Zustimmung verweigern.

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