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Paul Nagler | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1 Servitutsklage

Die Servitutsklage (actio confessoria) erfüllt mehrere Funktionen. Sie kann als Feststellungsklage sowie als Leistungsklage erhoben werden. • [Fußnote: OGH 24.05.2016, 8 Ob 111/15d.]  Damit kann der Servitutsberechtigte einerseits auf Feststellung des Bestehens einer Servitut (zB bei Ersitzung) und die Einwilligung in die Verbücherung der ersessenen Servitut erreichen, andererseits kann die Klage auch auf die Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigung (zB Entfernung einer Schranke bei einer Wegeservitut) und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die Unterlassung künftiger Störungen und den Ersatz des verursachten Schadens gerichtet werden. • [Fußnote: OGH 15.09.1999, 3 Ob 295/98y.]  Zu beachten ist, dass nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter zur Servitutsklage betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert ist. • [Fußnote: OGH 14.07.2005, 6 Ob 140/05i.]  Passivlegitimiert ist in erster Linie der Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher die Servitut behauptet wird (bei reinen Feststellungsklagen), doch kann sich das Klagebegehren (als Leistungsklage) auch gegen die Servitut störende Dritte bzw – ähnlich wie bei dem Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB – gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat (mittelbarer Störer). • [Fußnote: 26.11.2015, 6 Ob 188/15p.]  Dementsprechend ist etwa der Eigentümer für von einer Anlage ausgehende Störungen auch dann passiv legitimiert, wenn ein Dritter die Anlage errichtete. Die dogmatische Grundlage für diese „Eigentümerhaftung“ liegt in der umfassenden rechtlichen Befugnis des Eigentümers, mit der auch eine entsprechende Verantwortung bzw ein entsprechendes Risiko einhergehen. • [Fußnote: OGH 19.11.2014, 6 Ob 70/14h.]  Gegen einen anderen Dienstbarkeitsberechtigten kann die konfessorische Klage nicht als Feststellungsklage erhoben werden. • [Fußnote: OGH 26.11.1996, 1 Ob 2003/96g.] 

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