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1.12 Subjektiv-öffentliche Rechte
VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/05/0118: „Wurde eine bescheidmäßige Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung erteilt, bedeutet dies, dass sich der im Verfahren beigezogene Nachbar im Falle der Rechtskraft dieser Bewilligung ihm gegenüber in der Folge nicht mehr darauf berufen kann, dass das Bauwerk konsenslos ist, insbesondere kann er die Frage der Konsenslosigkeit in einem baupolizeilichen Verfahren, in dem ihm gemäß § 6 Abs 1 NÖ BauO 2014 Parteistellung zukommt, nicht mehr in der Sache geltend machen. Mit der Bewilligung wurde insofern auch über subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn (vgl § 6 Abs 2 iVm Abs 1 NÖ BauO 2014) abgesprochen, sodass sich das VwG inhaltlich mit der Beschwerde der Nachbarn auseinanderzusetzen hatte (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG).“