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Piotr Pyka - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

OGH 29.03.2017, 7 Ob 228/16d: „Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts an einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu (RIS-Justiz RS0010644). Diese Klage kann aber nicht zum Erfolg führen, wenn der Bestandgeber dem Dritten ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führt, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat (RIS-Justiz RS0010655). Besteht zwischen Nachbarn über die gegenseitigen Rechte und Pflichten eine vertragliche Regelung, sind nur diese für daraus entstehende Ersatzansprüche für Schäden maßgebend; zur Anwendung des Nachbarrechts und damit zur Gewährung von verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüchen besteht kein Anlass (RIS-Justiz RS0010569; RS0010642). Sich aus dem Nachbarrecht ergebende Ansprüche sind somit durch rein schuldrechtliche Vereinbarungen modifizierbar; besteht eine solche Sonderrechtsbeziehung zwischen Nachbarn, so bestimmt sie das Ausmaß der hinzunehmenden Immissionen (RIS-Justiz RS0010534 [T1, T2]).“

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