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5.3 Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen unzulässiger Widmungsänderungen (§ 16 Abs 2 WEG) = WEG Novelle 2024
Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt gem § 16 Abs 1 WEG dem Wohnungseigentümer zu. Der Wohnungseigentümer ist auch gem § 16 Abs 2 WEG zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt berechtigt. Dieses Recht ist allerdings durch das Zustimmungserfordernis anderer Wohnungseigentümer (das gerichtlich im Außerstreitverfahren ersetzt werden kann) eingeschränkt, wenn die beabsichtigte Widmungsänderung etwa eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben könnte (§ 16 Abs 1 Z 1 WEG). In derartigen Fällen ist die beabsichtigte Widmungsänderung genehmigungsbedürftig.