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Dokument-ID: 805148
4.1.3 Verfahrenskosten
Im Grenzberichtigungsverfahren richtet sich der Kostenersatz nur nach § 853 ABGB. Mit Art I Z 41 des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes BGBl I 2004/58 wurde § 853 Abs 1 ABGB dahin geändert, dass der bislang dort im letzten Satz enthaltene Ausschluss der Ersatzfähigkeit von Vertretungskosten im Verfahren wegen Berichtigung oder Erneuerung von Grenzen beseitigt wurde. • [Fußnote: Vgl LG Wels 31.01.2007, 22 R 15/07y.] Vertretungskosten waren danach vom Kostenersatz nicht mehr ausgeschlossen.