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10.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben – Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
Gem Art 20 Abs 3 und 4 B-VG sind die Verwaltungsbehörden bzw die Verwaltungsorgane verfassungsrechtlich zur Erteilung von Auskünften verpflichtet (sogenannte Auskunftspflicht). Im Gegensatz dazu müssen die Verwaltungsbehörden bzw die Verwaltungsorgane die ihnen anvertrauten Amtsgeheimnisse in bestimmtem Umfang wahren (sogenannte Amtsverschwiegenheit). Es ist darauf hinzuweisen, dass im traditionellen verfassungsrechtlichen Verständnis die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber der Auskunftspflicht als vorrangige Pflicht qualifiziert wurde. Nach heutzutage herrschender moderner Ansicht ist dieses verfassungsrechtliche Verständnis überholt. Eine umfassende und sachgerechte Information der Bürger im Sinne eines transparenten Verwaltungsapparates wird als unerlässlich für eine funktionierende demokratische Rechtsordnung angesehen. Aus diesem Grund ist grundsätzlich von einem Gleichgewicht beider Pflichten auszugehen.