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Dokument-ID: 799391
4 Verwaltungsrechtlicher Zusammenhang (Verwaltungsakzessorietät)
Die überwiegenden Bestimmungen von strafbaren Handlungen gegen die Umwelt sehen eine Verknüpfung zum Verwaltungsrecht vor. Demnach tritt eine strafrechtliche Sanktion nur dann ein, wenn gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder behördliche Aufträge verstoßen wird. Da es sich dabei durchwegs um Vorschriften aus dem Verwaltungsrecht handelt, nennt man diese Anknüpfung Verwaltungsakzessorietät. Wer sich an die Bestimmungen des Verwaltungsrechts hält, kann sich nicht gerichtlich strafbar machen. • [Fußnote: Leukauf/Steininger, Auflage 3, § 180 Rz 14.]